Satzung des Heimatverein Allstedt e. V.
§ 1 Name – Sitz
Der Heimatverein Allstedt wurde am 06.06.1990 gegründet und hat seinen Sitz in Allstedt.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Heimatverein stellt sich die Aufgabe, für die Einwohner und Freunde unserer Stadt die Liebe zur Heimat und Landschaft zu wecken und zu erhalten und unsere Traditionen zu wahren.
Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind:
- Erforschung von Natur, Vorgeschichte und Geschichte unser Gegend, speziell von Allstedt
- Sammeln bzw. Beschaffung von Unterlagen jeglicher Art, die obigem Zweck dienlich sind
- Unterstützung des Stadtarchivs
- Mitwirkung an Konzeptionen zur städtebaulichen Entwicklung
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Erweiterung der Kreisdenkmalsliste natur- und historischer Denkmale
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
- Durchführung von Exkursionen zu naturhistorischen Plätzen und Denkmälern
- Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Presseartikeln zu o.g. Punkten
Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Heimatverein Allstedt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Heimatvereins Allstedt kann jede Person werden, ohne Rücksicht auf ihre politische und konfessionelle Bindung, die sich der Stadt Allstedt verbunden fühlt.
(2) Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr gleichberechtigt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Heimatverein Allstedt hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrages kann schriftlicher Widerspruch erhoben werden, der dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Heimatverein Allstedt endet:
a) im Todesfall
b) durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand, spätestens sechs Wochen vor dem Ende eines Kalenderjahres, zu erklären ist.
c) Durch Streichung im Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied neun Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung dieser Rückstand nicht gezahlt wird; oder sonstige finanzielle Rückstände dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
d) Durch Ausschluß durch den Vorstand, wenn dem Zweck und Aufgaben des Vereins zuwidergehandelt wird.
Der Beschluß ist dem Auszuschließenden mit Begründung schriftlich bekanntzugeben. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.
Widersprüche gegen den Ausschluß werden sinngemäß nach § 5 dieser Satzung behandelt.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Heimatverein Allstedt erhebt zur Erfüllung der gestellten Aufgaben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Ein solcher Beschluß gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.
§ 8 Gliederung – Organe
Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben ist der Heimatverein Allstedt wie folgt gegliedert:
1) Mitgliederversammlung
2) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den wahlberechtigten Personen des Heimatvereins Allstedt.
Sie ist oberstes Beschlußorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2.1) Beratung und Empfehlung über den Zweck und die Ziele des Vereins,
(2.2) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
(2.3) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
(2.4) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzende,
(2.5) Festlegung des Mitgliederbeitrages,
(2.6) Genehmigung von Beschlüssen des Vorstandes, soweit sie den Verein mit mehr als 3000,00 Euro belasten,
(2.7) Beschluß über den Voranschlag für die Verwendung von Mitteln im neuen Rechnungsjahr,
(2.8) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Jahr,
(2.9) Bildung von Ausschüssen und Übertragung von Aufgaben an dieselben,
(2.10) Endgültige Entscheidung über Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft und über Mitgliederausschluß bei Widerspruch gegen Vorstandsbeschluß,
(2.11) Beschluß über Anträge von den Mitgliedern des Vereins,
(2.12) Weitere Aufgaben, soweit sich dieses aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 1.Februar des Folgejahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung einberufen.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt mittels offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung weiterer Beschlüsse durchzuführen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 20 % der Vereinsmietglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Sie sind auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
(6) Anträge an den Verein sind schriftlich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.
Der Vorstand hat die Anträge zur Beschlußfassung der Versammlung vorzulegen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Heimatvereins Allstedt besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart und dem 2. Kassenwart dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Heimatverein Allstedt nach innen und außen. Hiervon sind jeweils drei Vorstandsmitglieder des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf fünf Jahre.
(2) Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung einen eingehenden Rechenschaftsbericht zu erteilen, der einen Bericht über die Verwendung der Gelder des Vereins im abgelaufenen Jahr und einen Voranschlag für das kommende Jahr enthalten muß.
(3) Der Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende ruft den Vorstand bei Bedarf zu einen Sitzung ein.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(4) Der Vorstand ist befugt, Arbeitsgemeinschaften bzw. Ausschüsse für besondere Aufgaben des Vereins zu bilden.
Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften bzw. Ausschüsse haben im Vorstand eine beratende Stimme.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Kasse
Die Kassenwarte verwalten die Kasse des Heimatvereins Allstedt.
Die Buchführung kann als Einnahmen-/ Ausgaben-Rechnung geführt werden. Sie hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen und den Erfordernissen des Steuerrechts zu genügen.
§ 15
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Heimatvereins Allstedt beschließen. Zu einer solchen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes durch den geschäftsführenden Vorstand einzuladen. Über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens ist mit dem Auflösungsbeschluß ebenfalls mit ¾ Mehrheit zu beschließen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung des Heimatvereins Allstedt tritt mit der Abstimmung der 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in Kraft.